Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Am 16.03.2016 wurde das vorgenannte Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die darin enthaltenen, für die Herleitung des Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen relevanten Änderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Einführungsgesetzes zum HGB (EGHGB) sowie der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) traten damit am 17.03.2016 in Kraft. In unseren Artikeln vom 08.02.2016 und 22.02.2016 hatten wir bereits über die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses, in dessen Verlauf es diesbezüglich zu keinen Änderungen mehr kam, berichtet.


Das Wesentliche in aller Kürze 

  • Betroffen sind ausdrücklich nur Altersversorgungsverpflichtungen, d.h. Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen bleiben von der Neuregelung unberührt
  • Anstelle des bisherigen 7-Jahres-Durchschnittszeitraums tritt ein 10-Jahres- Durchschnittszeitraum (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB)
  • Ausschüttungssperre für hieraus resultierende Bewertungsgewinne (§ 253 Abs. 6 HGB), folglich ist zukünftig in jedem Geschäftsjahr die Ermittlung der Pensionsrückstellungen auf Basis zweier Rechnungszinssätze erforderlich
  • Verbindliche Anwendung für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre
    (Artikel 75 Abs. 6 EGHGB)
  • Option einer erstmaligen Anwendung bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 01.01.2016 enden – insbesondere also zum Stichtag 31.12.2015 (Artikel 75 Abs. 7 EGHGB)


Deutsche Bundesbank veröffentlicht neuen Rechnungszins

Zusätzlich zu den oben genannten Neuregelungen wurde auch die RückAbzinsV entsprechend angepasst. Die Deutsche Bundesbank hat daraufhin die Abzinsungszinssätze für beide Durchschnittszeiträume veröffentlicht.

Ausgehend davon würden sich für die Quartalsstichtage im Jahr 2016 bzw. zum 31.12. der Folgejahre nach dem Stand vom Februar 2016 folgende Prognosezinssätze ergeben:

 

Durchschnittszeitraum
Stichtag 7 Jahre 10 Jahre
31.12.2015 3,89% 4,31%
31.03.2016 3,70% 4,25%
30.06.2016 3,53% 4,17%
30.09.2016 3,40% 4,10%
31.12.2016 3,28% 4,04%
31.12.2017 2,85% 3,71%
31.12.2018 2,38% 3,24%
31.12.2019 2,13% 2,82%
31.12.2020 1,93% 2,53%

 

Quelle: Eigene Entwicklung gemäß der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (RückAbzinsV) vom 18.11.2009 bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren nach dem Stand vom Februar 2016

Die aktuellen Prognosezinssätze für die kommenden Stichtage finden sie laufend aktualisiert in unserer Rubrik „Prognosezins“.

Schlussbemerkung

Für alle Mandanten mit einem Bilanzstichtag ab 31.01.2016 wird zukünftig die Höhe der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen stets auf Basis zweier Rechnungszinssätze ermittelt. Sofern das Wahlrecht nach Artikel 75 Abs. 7 EGHGB zum Stichtag 31.12.2015 ausgeübt wird, ist eine zusätzliche Bewertung auf Basis des 10-Jahres-Durchschnittszeitraums erforderlich. Alle bereits erstellten Bewertungen auf Basis des 7-Jahres-Durchschnittszeitraums können dann zur Berechnung der Ausschüttungssperre verwendet werden. Sollten Sie dazu Fragen haben oder nähere Erläuterungen wünschen, sprechen Sie uns einfach an.